Vollzugsbehörden müssen die gesetzliche Entschärfungspflicht endlich durchsetzen
Berlin – Der NABU, sein bayerischer Partner Landesbund für Vogelschutz (LBV) und die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) fordern die Umweltministerien der Bundesländer auf, gegenüber den Netzbetreibern durchzusetzen, eine ordnungsgemäße und flächendeckende Sicherung aller vogelgefährlichen Mittelspannungsmasten nach aktuellen Stand der Technik durchzuführen.
„Unnötigerweise sterben in Deutschland Störche, Eulen und Greifvögel an schlecht oder gar nicht gesicherten Mittelspannungsmasten, und das mehr als sechs Jahre nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu ihrer Entschärfung Ende 2012. Die verbindlichen technischen Vorgaben dazu liegen seit sieben Jahren vor und werden von entscheidenden Stellen ignoriert“, sagt NABU-Präsident Olaf Tschimpke.
Eine Anwendungsregel des Verbands der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik gibt seit 2011 für alle Netzbetreiber technische Standards zum Vogelschutz an Mittelspannungsmasten vor. Das Bundesnaturschutzgesetz fordert eine Umrüstung aller Masten schon seit 2002. Die Regeln werden aber nur von wenigen Netzbetreibern vollumfänglich umgesetzt oder gar von Naturschutzbehörden eingefordert.
„Vogelschutzeinrichtungen, die sich aufgrund weiterer Totfunde leider als untauglich herausgestellt haben, müssen auch nach dem aktuellen Stand der Technik nachgebessert werden“, sagt LBV- Storchenbeauftragte Oda Wieding. „Das große Engagement einzelner Netzbetreiber für die bereits durchgeführten Maßnahmen zum Vogelschutz muss natürlich anerkannt werden. Doch viele sichern lediglich den Unfallmast, obwohl weitere typgleiche Masten das gleiche Stromtod-Risiko für Vögel bedeuten.“
Der §41 des Bundesnaturschutzgesetzes soll ausdrücklich auch eine bundesweite Gleichbehandlung aller Netzbetreiber sicher stellen. Während in Bayern Vogelschutzmaßnahmen von Behörden durch Verfügung bereits angeordnet wurden, sehen Behörden in Nordrhein-Westfalen die Regelungen zum Vogelschutz noch als „nicht zwingende Verpflichtung“ an. Im Rheinland beobachtete die EGE mehrere hundert neu errichtete Masten mit besonders gefährlichen stehenden Isolatoren ohne den notwendigen Vogelschutz. „Auch in Baden-Württemberg sind neue Masten dieser Bauart gesichtet worden, auch hier blieben die Behörden ahnungs- und tatenlos. Kontraproduktiv sind oft Büschelabweiser auf dem Mast, durch die Großvögel vom Sitzplatz dort auf noch gefährlichere stromführende Bauteile verdrängt werden“, so NABU-Vogelschutzexperte Eric Neuling.
Ein im Auftrag der EGE erstelltes und im Dezember 2018 veröffentlichtes Rechtsgutachten sowie ein zweites des NABU Baden-Württemberg aus 2017 stützen die Forderung der Verbände, Ausnahmen bei der Nachrüstungspflicht zu beenden. „Die verantwortlichen Netzbetreiber haben ihre Versäumnisse bundesweit mit verschiedenen Begründungen zu rechtfertigen versucht. Die dazu vorgetragenen interessengeleiteten Rechtsauffassungen wurden von den Behörden zumeist bereitwillig akzeptiert. Die vorliegenden Rechtsgutachten belegen, was auch die Juristen in den Behörden längst hätten wissen können: Für diese alten Masten kann grundsätzlich kein Bestandsschutz eingeräumt werden“, sagt EGE-Vorsitzender Stefan Brücher.
„Die zuständigen Behörden müssen die sachgemäße Umrüstung gefährlicher Mittelspannungsmasten endlich kontrollieren und nicht einsichtige Unternehmen notfalls sanktionieren. Netzbetreiber, die erhebliche und unverhältnismäßige Belastungen nachweisen können, sollten eher über die Netzentgeltregulierung der Bundesnetzagentur Mehrkosten geltend machen können, statt abzuwarten, bis der nächste Vogel stirbt“, so Eric Neuling.
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Zum Hintergrund:
Eine Kurzfassung des Gutachtens „Rechtliche Gewährleistung des Vogelschutzes an Mittelspannungsfreileitungen“ von Prof. Dr. Johannes Hellermann (Lehrstuhl für öffentliches Recht der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld) i. A. der EGE ist im Dezember 2018 in der Zeitschrift „Natur und Recht“ (Heft 40: 805-812) erschienen. Eine Kurzfassung des Gutachtens „Vogelschutz an Energiefreileitungen – Zur Rechtsanwendung des § 41 Satz 2 BNatSchG“ von Ursula Philipp-Gerlach (Rechtsanwälte Philipp-Gerlach & Teßmer) im Auftrag des NABU Baden-Württemberg ist im März 2017 in der Zeitschrift „Recht der Natur“ des Informationsdienstes Umweltrecht (IDUR-Schnellbrief 201: 20-24) erschienen. Zu finden im Internet (klicke unten auf "mehr").
Die Rechtsgutachter kommen zu dem Ergebnis, dass die 2011 veröffentlichte VDE-Anwendungsregel als anerkannte Regel der Technik auch im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes einen verbindlichen Charakter hat: Sie greift auch für solche Anlagen, die bereits vormals saniert worden waren und die nach dem geltenden Regelwerk ungenügend gesichert sind. Die Energieaufsichtsbehörden können von den Netzbetreibern den Nachweis eines ausreichenden Vogelschutzes verlangen. Ein Nachweis für jeden einzelnen Mast ist dafür nicht erforderlich. Es reicht der gleiche Masttyp, an dem häufig Totfunde gemacht werden. Behörden können den Vogelschutz an Strommasten, beispielsweise die Nachrüstung mit kostengünstigen Abdeckhauben, mit Hilfe von Ordnungsverfügungen durchsetzen. |