Gesetzesänderung verpflichtet, gebietseigene Gehölze und Saatgut zu verwenden
Wer Ansaaten oder Gehölzpflanzungen in der freien Landschaft beabsichtigt, muss eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes beachten. Wie das städtische Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz (UA) erinnert, dürfen Gehölze und Saatgut außerhalb ihres Vorkommens- beziehungsweise Ursprungsgebietes nur noch dann ausgebracht werden, wenn es sich um eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung handelt. Die Gesetzesänderung trat bereits im März 2020 in Kraft und hat die dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt zum Ziel.
Grundsätzlich sollte bei jeder geplanten Aussaat zuerst überlegt werden, ob diese tatsächlich notwendig ist, oder ob Selbstbegrünung möglich wäre. Jeder Boden enthält ein eigenes, vielseitiges Vorkommen an Samen, welches meistens völlig ausreichend und vor allem optimal an die gegebenen Standortbedingungen angepasst ist.
Abstimmung notwendig
Für alle weiteren Anpflanzungen und Aussaaten, welche dennoch zwingend notwendig sind, insbesondere auch solche in den Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Flächenhaften Naturdenkmalen, Natura 2000-Gebiete) und dem Naturpark ist eine Abstimmung mit dem UA erforderlich (umwelt-arbeitsschutz@karlsruhe.de).
Die jeweiligen Vorkommens- und Ursprungsgebiete sowie Produktionsräume sind im Daten- und Kartendienst der LUBW einsehbar (https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de). Hier gibt es eine flurstücksscharfe Abgrenzung der Gebiete. Dies ist insbesondere für die Höhenstadtteile hilfreich, da diese zum Teil in unterschiedlichen Naturräumen liegen.
Eine Ausnahmegenehmigung wird dann notwendig, wenn keine Selbstbegrünung möglich oder kein Saatgut oder Pflanzmaterial aus dem entsprechenden Gebiet vorhanden ist. Diese muss beim Regierungspräsidium Karlsruhe (abteilung5@rpk.bwl.de) beantragt werden. |