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Neues Fördergebiet Wolfsprävention steht fest
Umweltminister Franz Untersteller: „Mit dem Fördergebiet schaffen wir Planungssicherheit und unterstützen Nutztierhalterinnen und-halter beim Herdenschutz.“

Das Umweltministerium hat die Grenzen des neuen Fördergebiets Wolfsprävention festgelegt. Künftig wird das Gebiet den gesamten Naturraum Schwarzwald umfassen. Das heißt der nördlichste Punkt ist Ettlingen, der südlichste Bad Säckingen. Im Westen wird das Gebiet von der B3 begrenzt, im Osten von der A81.

Die scharfe Grenzziehung erfolgt in den nächsten Tagen, im Anschluss daran wird das neue Fördergebiet offiziell ausgewiesen.

Ab diesem Zeitpunkt werden in dem gesamten Bereich Herdenschutzmaßnahmen gefördert. Beispielsweise bekommen Halterinnen und –halter von Schafen und Ziegen Materialkosten für die Installation wolfsabweisender Elektrozäune zu 100 Prozent erstattet. Auch die mit dem Bau eines wolfsabweisenden Zauns verbundenen Arbeitskosten und der Unterhalt von Herdenschutzhunden werden zum Teil erstattet.

Die Erweiterung des bisherigen Fördergebiets (Nordschwarzwald) ist nötig, weil sich nach dem im Nordschwarzwald ansässigen Wolfsrüden GW 852m inzwischen ein zweiter Wolfsrüde im Südschwarzwald mit dem wissenschaftlichen Namen GW1129m angesiedelt hat..

„Es ist uns wichtig, ein zusammenhängendes und klar umrissenes Fördergebiet auszuweisen“, erläuterte Umweltminister Franz Untersteller. „Deshalb nutzen wir Bundesstraße und Autobahn als erkennbare Landmarken im Osten und Westen und korrigieren damit das bestehende Fördergebiet an wenigen Stellen. Gleichzeitig schließen wir das neue Fördergebiet im Süden nahtlos an das alte Gebiet an.“

Insgesamt werden über 150 Gemeinden im neuen Teil des Fördergebietes im Südschwarzwald liegen. Er wird etwas mehr als 5000 km2 umfassen. Das gesamte Fördergebiet Schwarzwald hat damit eine Größe von etwa 8800 km2.

Entsprechend dem Vorgehen beim ersten Fördergebiet, das im Mai 2018 ausgewiesen wurde, gilt auch in der Erweiterung zunächst eine Übergangsfrist von einem Jahr. In dieser Frist haben die Nutztierhalterinnen und –halter Zeit, um ihre Weiden mit einem wolfsabweisenden Grundschutz zu sichern. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Grundschutz Voraussetzung für Ausgleichszahlungen, wenn Tiere dennoch von einem Wolf gerissen werden. Bis dahin werden Risse auch ohne wolfsabweisenden Grundschutz entschädigt.
 
Eintrag vom: 21.07.2020  




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